Satzung des Mozart e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 09. 05. 2010 in Hamburg.
Präambel
Die Arbeit von Mozart e.V. basiert auf der Förderung von semi-professionellen Künstlern, um ihren kulturellen Schatz zu heben und ihn der Welt zu präsentieren.
Des Weiteren bemüht sich der Verein, das Angesicht der Erde in architektonischer, bildhauerischer, malerischer, kunsthandwerklicher, landschaftskünstlerischer, modischer, theatralischer und musikalischer Art und Weise zu verschönern und prä-paradiesisch zu gestalten.
Hierzu sind eine Akademie, ein Fernsehsender, eine Künstlerbank, ein Studio für Fassadenverschönerung und ein interreligiöser Tempel sowie eine Künstlerkolonie beabsichtigt.
Der erwirtschaftete Überschuss soll zum Zwecke der Not- und Elendsbekämpfung investiert werden.
Das Ziel ist ein wunderschöner Planet, neobarock bis klassizistisch gestaltet, ökologisch gesund und die Güter gerecht verteilt, mit modischem Entzücken genossen.
In diesem Sinne gibt sich Mozart e.V. folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Mozart e.V."
Zusatz: Mozart - Kulturverein zur Förderung von Vergangenheitskunst in der Gegenwart
- Er hat seinen Sitz in Hamburg-Rotherbaum und soll in das Vereinsregister eingetragen werden
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
- Ziel des Vereins ist die Förderung von semi-professionellen Künstlern und die Verbreitung spirituellen Bewusstseins
- Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere zunächst durch die Errichtung und Unterhaltung eines Fernsehsenders auf Spendenbasis. ... Reihenfolge der Aufgaben:
- Errichtung und Unterhaltung einer Internet-Präsenz
- Information der Öffentlichkeit durch Plakate und Flyer
- Betrieb des Senders Buddha-TV
- Erstellung von Dokumentar-Filmen und Spielfilmen
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand. Ferner können auch Ehren- und Förder-Mitglieder dem Verein beitreten oder durch den Vorstand berufen werden. Diese müssen die Berufung zur Wirksamkeit der Mitgliedschaft annehmen. Ehren- und Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht auf den Vollversammlungen.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ohne Frist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
Eine objektiv feststellbare Inaktivität oder vereinsschädliches Verhalten kann zur Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand führen. Die Streichung wird dokumentiert. Das Mitglied wird vorher schriftlich auf die drohende Streichung hingewiesen.
§ 5 Organe des Vereins
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Beirat und Ausschüsse:
- Kassenprüfer: Prüfung der Geschäftsführung durch den Vorstand und Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung
- Fachausschüsse: Willensbildung, Vorbereitung von Beschlussvorlagen, Beratung von Vereinsgremien, Pflege von wichtigen Außenkontakten.
- Beirat: Aufbau und Unterhaltung von Buddha.TV; Beratung von Vereinsgremien
§ 6 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
- Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder anwesend sind; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
- Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind hauptamtlich tätig.
- Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
- Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an ´Rettet Mozart e.V.`, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
Ort, Datum und Unterschriften
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